Schuldenbereinigung

Bei Überschuldung gibt es folgende Möglichkeiten:

1. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO.

Die Beratungsstelle schließt mit allen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich ohne das Insolvenzantragsverfahren. Der Vorteil liegt darin, dass es keinen weiteren SCHUFA-Eintrag und keinen Eintrag im Schuldnerregister gibt.

2. Die Einleitung einer gerichlichen Verbraucherinsolvenz

Dies ist nur notwendig und möglich, wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist. Für gewerblich- und freiberuflich tätige Personen (Einzelunternehmer), ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht vorgeschrieben, jedoch zulässig. Für diese Schuldner kann sofort Regelinsolvenzantrag gestellt werden.

Das Verfahren ist beim zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen Hierzu ist ein lückenlos ausgefülltes, offiziell vorgegebenes Formular einzureichen mit der Bescheinigung, dass die oben genannte außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist. Dieses Formular füllen wir für Sie komplett aus!
Die Bescheinigung des Scheiterns der außergerichtlichen Schuldenbereinigung kann nur von gesetzlich festgelegten Stellen, u.a. einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung, erteilt werden.
Beizufügen ist des Weiteren der Antrag auf Restschuldbefreiung,die Liste aller Gläubiger mit der Höhe der Forderungen und eine vollständige Übersicht der Einkommensverhältnisse des Schuldners. Ist kein pfändbares Einkommen vorhanden, kann bei Gericht der Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt werden.

Ziel aller Verfahren ist es, dass der Betroffene innerhalb einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erhält. Während dieser Zeit gibt es weder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, noch Gerichtsvollzieherbesuche.
 

MünchenIngolstadt
 
Telefon:        +49 (0)89 27 27 52 81 Telefon:        +49 (0)841 370 90 97
Fax:        +49 (0)89 27 27 56 49
Fax:
        +49 (0)841 71 491
 
E-Mail:     info(at)in-solve.org